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Opferentschädigungsgesetz
(OEG) Der
folgende Bericht stellt meine eigenen Erfahrungen dar und erhebt keinen Anspruch
auf Vollständigkeit. Er soll dir Mut machen deinen Weg zu gehen, so
wie ich den meinen gegangen bin und gehe.
Mit freundlichen Grüßen Claudia |
Voraussetzungen
für Opfer von Gewalttaten, die bis zum 15.05.76 stattgefunden haben
Minderung
der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mind. 50% aufgrund der Tat(en), diese MdE
wird im Laufe des Verfahrens festgestellt Bedürftigkeit muss vorliegen:
hierbei spielt nicht nur dein derzeitiges Einkommen eine Rolle, sondern du musst
auch Deine Spareinlagen nachweisen. Angerechnet werden ausschließlich die
Zinseinkünfte. Sie dürfen (derzeit) im Jahr nicht höher liegen
als DM 600,00. Diese besonders strengen Richtlinien gelten deshalb, weil das
OEG erst am 16.5.76 in Kraft getreten ist.
Vorgehensweisen für alle Betroffenen
Antrag stellen beim Versorgungsamt, in dessen Einzugsgebiet
du lebst. Ausnahme: der Tatort liegt in einem anderen Bundesland, dann ist
diese Versorgungsamt zuständig. Vorgespräch
führen mit der Juristin des Versorgungsamtes. Diese Vorgespräch gibt
dir die Möglichkeit dich über das gesamte Verfahren ausführlich
und aus 1.Hand zu informieren. Du kannst alle Fragen stellen, die du hast.
Am besten machst du dir vorher eine Liste, damit du auch nichts vergisst, was
wichtig ist für dich. Du kannst dir auch eine Person Deines Vertrauens zur
Unterstützung mitbringen. Dieses Vorgespräch ist kein "muß".
Mir hat es sehr geholfen. Juristische Anhörung:
nimm zu diesem Termin eine Person deines Vertrauens mit. Falls du gerade
in Therapie bist, bitte deine Therapeutin dich zu begleiten, wenn du es möchtest.
In dieser Anhörung musst du nämlich Details mitteilen, so viele
und so genau wie möglich. Du hast aber auch die Möglichkeit diese in
schriftlicher Form zu tun.
Wenn
du also z.B. aus der Vergangenheit Aufzeichnungen hast, in denen du detailliert
Erlebnisse geschildert hast, und du diese der Juristin zur Verfügung
stellst ist das für manche Betroffene leichter, als wieder darüber sprechen
zu müssen. Sorge da sehr gut für dich. Falls du Aufzeichnungen hast,
die du der Juristin geben kannst, kannst du das im Vorgespräch tun. Sie hat
diese Unterlagen dann bis zum Anhörungstermin gelesen. Aus meiner Erfahrung
kann ich dir sagen, dass mir aufgrund meiner detaillierten schriftlichen Aufzeichnungen
eine Befragung nach den Tatorten, Tathergängen erspart geblieben ist.
Die
Anhörung kann bis zu 3 Std. dauern, das hängt aber auch davon ab, wieviel
Pausen du brauchst. Du bekommst so viel Zeit, wie du nötig hast. Pausen werden
immer dann gemacht, wenn du sie einforderst. Sorge da sehr gut für dich.
Und wenn ein Termin nicht reicht, weil er anstrengend ist für dich- es kann
auch ein 2. Und 3. Termin stattfinden. Du gibst das Tempo vor. Von der Anhörung
wird ein Protokoll angefertigt. Bei mir war es so, dass sie es mir noch einmal
vorgelesen hat, ich habe es dann genehmigt. So wurde es später getippt,
mir ein Exemplar zugeschickt.
Therapeutin
als Begleitperson Die Kosten für
deine Therapeutin werden dann vom Versorgungsamt erstattet, wenn du eine ärztliche
Notwendigkeitsbescheinigung vorlegst. Bitte also deine Psychiaterin dir zu bescheinigen,
dass die Anwesenheit deiner Therapeutin aus medizinischer Sicht notwendig ist.
Ärztliche Untersuchung
Die Ärztin des Versorgungsamtes stellt den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit
(MdE) fest. Hiervon hängt dann Deine monatl. Rente ab. Bei diese Untersuchung
werden keine Detailfragen mehr gestellt. Hier geht es um deine Symptome.
Eine körperliche Untersuchung findet (in der Regel) auch statt. Aufgrund
meiner grossen Probleme damit angefasst zu werden, hat die Ärztin bei mir
darauf verzichtet. Sie hatte bereits andere Untersuchungsergebnisse vorliegen.
Sie hat mir dann noch etwas ganz wichtiges gesagt: Die Entschädigung wird
gezahlt, weil der Staat seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen ist.
Das
gesamte Verfahren hat bei mir nur 8 Monate gedauert, ich kenne Frauen, bei denen
läuft es schon knapp 2 Jahre. Am Ende wurde mir eine MdE von 80 anerkannt. Der
Antrag nach dem OEG ist ein beschwerlicher Weg. Darüber musst du dir im Klaren
sein. Aber, du tust es für dich!!! Sollte dein Antrag abgelehnt werden
kannst du Widerspruch einlegen. Wird diesem nicht stattgegeben, bleibt dir immer
noch der Weg der Klage vor dem Sozialgericht Therapiekosten. Bist du als Opfer
von Gewalttaten anerkannt und benötigst weitere Therapie gilt folgendes zu
beachten: In erster Linie ist die Krankenkasse zuständig. Sollte diese die
Kosten nicht mehr übernehmen musst du diesen Bescheid beim Versorgungsamt
vorlegen. Das Versorgungsamt fordert dann einen Bericht von deiner Therpaeutin,
dieser wird dem ärztl. Dienst zur Entscheidung vorgelegt. Weiter Möglichkeiten
sich zu informieren:
Kostenlose
Infoline für Gewaltopfer: 0800- 6546546 Broschüre:
Hilfe für Opfer von Gewalttaten Herausgeber: Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung Weisser Ring e.V.
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Ausserdem hast du jederzeit die Möglichkeit beim
Versorgungsamt Akteneinsicht zu beantragen und dir alle Unterlagen zu kopieren.
Sollte man dir Schwierigkeiten machen weise die Mitarbeiter auf den § 810
BGB (gesetzlicher Anspruch auf Einsicht in eine in fremden Besitz befindliche
Urkunde) und § 26 Abs. 2 BDSG (Betroffene können Auskunft über
die zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen). Diese Rechte beziehen
sich übrigens auf alle gespeicherten Daten bei allen Behörden usw.
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